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Ein Hexenprozeß vor dem Strafgericht Reutte (1952)

Aus: Neues Österreich vom 18. Nov. 1952
hoefen hauptstrasse
Das Bezirksstädtchen Reutte, jenseits des Fernpasses im nördlichsten Zipfel Tirols, hat seit Wochen seine Sensation. Der Metallarbeiter H. aus Höfen und dessen Ehefrau, so munkelt man in der Bevölkerung, „hexen“ dem Vieh und kleinen Kindern Krankheiten an. Wenn irgendwo in einer Bauernhütte der Umgebung ein Säugling an Magenverstimmung leidet und nachts plötzlich zu schreien beginnt, raunen sich die abergläubischen Höfener zu. der H. habe dem Kleinen das Unwohlsein „angewünscht“. Die Leute glauben übrigens auch über die Quelle der geheimnisvollen Kräfte, die sie dem Arbeiter — er ist in den Metallwerken Plansee beschäftigt — zuschreiben, genau Bescheid zu wissen. Frau H., erklären die biederen Außerferner jedem, der es hören will, sei eine Hexe. Eines Abends habe man sie dabei beobachtet, wie sie sich in einem knallroten Gewand im Stadel zu schaffen machte und dann plötzlich durch den Kamin zum Dach hinausgefahren sei. Schließlich sei nur ein Kondensstreifen von ihr übriggeblieben...

Überhaupt, meinen die Talbewohner, sei einem „Zugereisten“ allerhand zuzutrauen. Der Metallarbeiter H. ist nämlich erst seit einigen Jahren, seit dort das große Industriewerk besteht, in Höfen ansässig. Er hat das Unglück, aus einem anderen Tal zu stammen. Und von Außerfern bis zum oberen Lechtal ist es fast eine „Weltreise“.

Die Gerüchtemacher, größtenteils waren es Frauen, stellten den Metallarbeiter schließlich sogar öffentlich zur Rede. Er sei mit dem Teufel im Bunde, erklärten sie dem Überraschten, deshalb bedrücke ihn sein Gewissen und er müsse die Blicke der Leute meiden. Es kam so weit, daß die Bauern sich weigerten, dem „Viehverhexer“ Milch zu verkaufen und der Krämer der kleinen Ortschaft einen scheuen Blick durch das Fenster warf, bevor er den bei der Bevölkerung schlecht angeschriebenen Kunden bediente. Schließlich mußte sich der Ordinarius für Psychiatrie an der Innsbrucker Universität, Prof. Dr. Urban, mit dem Fall beschäftigen und dem Höfener Arbeiter in einem Privatgutachten bescheinigen, daß dieser nicht mit übernatürlichen Mächten im Bunde stehe.

Eines Tages wurde ein junger Mann aus dem Außerferntal mit einem Gehirntumor in die Nervenklinik der Tiroler Landeshauptstadt eingeliefert. Angehörige und Verwandte des Patienten beteuerten, der Metallarbeiter H. habe dem Bedauernswerten die Geschwulst „angehext“.

Als Prof. Dr. Urban davon erfuhr, lud er den Verleumdeten zu einem Besuch in der Klinik ein, beschäftigte sich mit dem Mann und führte Ihn sogar seinen Studenten im Hörsaal vor. In einem regelrechten Gutachten stellte der Psychiater, der seinerzeit durch sein Eintreten für die Stigmatisierte von Konnersreuth von sich reden machte, ausdrücklich fest, H. unterhalte keine Beziehungen zu übernatürlichen Mächten und habe auch keinen Pakt mit dem Teufel geschlossen; die Erkrankung des jungen Höfener könne folglich auch nicht durch den Arbeiter hervorgerufen worden sein.

Aber auch das Gutachten der Innsbrucker Kapazität verfehlte im Außerfern seine Wirkung. Die Leute munkelten weiter, und H. wußte sich schließlich nicht anders zu helfen, als die Behörden in Anspruch zu nehmen.

Er zeigte ein halbes Dutzend Höfener Bäuerinnen wegen „Übertretung gegen die Sicherheit der Ehre“ beim Bezirksgericht an. Für den inkriminierten Vorwurf der „Satansbündelei“ war im modernen Strafkodex allerdings kein Paragraph zu finden. Dieser Tage kam es nun vor dem Bezirksrichter Dr. Ebenbichler zum ersten Reuttener „Hexenprozeß“. In dem Verfahren hatten sich Mutter und Schwester des Tumor-Patienten auf der Innsbrucker Nervenklinik zu verantworten. Der Privatklagevertreter, Rechtsanwalt Dr. Seiser, forderte in seinem Plädoyer das Gericht auf, an den beiden Beschuldigten ein Exempel zu statuieren, damit dem immer noch grassierenden Aberglauben endlich wirksam entgegengetreten werde. Der Strafrichter sprach die beiden Frauen schließlich schuldig, den Metallarbeiter H. „verächtlicher Eigenschaften“ geziehen zu haben, und verurteilte die Mutter zu 200 S, die Tochter zu 150 S Geldstrafe, überdies müssen die beiden abergläubischen Bäuerinnen die Kosten des von ihnen provozierten Prozesses tragen.

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